Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes i. d. F. des HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BStBl 2004 I S. 120) wie folgt Stellung genommen:
1Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EStG oder Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind. 2Nicht Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte tatsächlich zur Einkommensteuer veranlagt wird und eine Einkommensteuer festzusetzen ist.
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