BMF - Schreiben vom 22.03.2005
IV A 6 - S 7174 - 6/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I 710

BMF - Schreiben vom 22.03.2005 (IV A 6 - S 7174 - 6/05) - DRsp Nr. 2008/88706

BMF, Schreiben vom 22.03.2005 - Aktenzeichen IV A 6 - S 7174 - 6/05

DRsp Nr. 2008/88706

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG

Mit Urteil vom 12. August 2004 - V R 45/03 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG fällt und dass ein Fahrzeug dann für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet ist, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: