Mit Urteil vom 3. August 2017,
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. April 2021 -
Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
„4Etwas Anderes gilt aber, wenn dem Leistenden durch den Dritten der Art nach ein Mitbenutzungsrecht in Form von Verfügungs- und Dispositionsmöglichkeiten an dessen Dienstleistungselementen (z.B. Verzehrvorrichtungen) zugestanden worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. 8. 2017,
Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 6 und wie folgt gefasst:
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