Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 - III C 2 -S 7104/19/10001 :003 (2021/0761949) -, BStBl 2021 I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
In Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7“ durch die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 7 und Abs. 8“ ersetzt.
Abschnitt 8.2 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen.
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere:
die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis;
die Reinigung von Luftfahrzeugen;
die Umschlagsleistungen auf Flughäfen;
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