BMF - Schreiben vom 22.09.2017
III C 3 - S 7359/17/10002

BMF - Schreiben vom 22.09.2017 (III C 3 - S 7359/17/10002) - DRsp Nr. 2017/80445

BMF, Schreiben vom 22.09.2017 - Aktenzeichen III C 3 - S 7359/17/10002

DRsp Nr. 2017/80445

Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Änderungen auf Grund der Mantelverordnungen 2014 und 2017

Durch Artikel 6 Nr. 7 und 8 i. V. m. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom (BGBl. 2014 I Seite 2392) wurden § 60 und § 61 UStDV mit Wirkung zum geändert. Durch Artikel 9 Nr. 5 und 6 i. V. m. Artikel 13 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom (BGBl. 2017 I Seite 2360) wurden § 60 und § 61 UStDV mit Wirkung zum erneut geändert.

Der Unternehmer kann danach in seinen Vergütungsanträgen auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufnehmen, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Darüber hinaus kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, für die zuvor noch keine Vergütung beantragt wurde. Dieser weitere Vergütungsantrag wird - unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat - aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind.