BMF - Schreiben vom 22.12.1999
IV C 5 - S 2334 - 91/99

BMF - Schreiben vom 22.12.1999 (IV C 5 - S 2334 - 91/99) - DRsp Nr. 2008/81973

BMF, Schreiben vom 22.12.1999 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334 - 91/99

DRsp Nr. 2008/81973

§ 8 EStG Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2000

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2000 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 20. Dezember 1999 (BGBl 1999 I S. 2482) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2000 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,77 DM,

  • für ein Frühstück 2,67 DM.