Mit dem o.g. Urteil vom 18.12.2002 hat der BFH in Abweichung von Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 3
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die allgemeine Anwendung des Urteils Folgendes:
Die BFH-Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Es bestehen keine Bedenken, für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2004 enden, auf gemeinsamen Antrag von Organgesellschaft und Organträger weiterhin nach den Regelungen des Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 bis 5
Der Antrag kann für jede Organgesellschaft des Organträgers gesondert gestellt werden. Er ist für alle offenen Veranlagungszeiträume einheitlich auszuüben.
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