BMF - Schreiben vom 22.12.2004
IV B 7 - S 2770 - 9/04
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 65

BMF - Schreiben vom 22.12.2004 (IV B 7 - S 2770 - 9/04) - DRsp Nr. 2008/88407

BMF, Schreiben vom 22.12.2004 - Aktenzeichen IV B 7 - S 2770 - 9/04

DRsp Nr. 2008/88407

Organschaft: Vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen; Anwendung des BFH-Urteils vom 18.12.2002 - 1 R 51/01

Mit dem o.g. Urteil vom 18.12.2002 hat der BFH in Abweichung von Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995 entschieden, dass vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger keine Gewinnausschüttungen, sondern Gewinnabführungen i.S. der §§ 14 ff KStG sind.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die allgemeine Anwendung des Urteils Folgendes:

I. Zeitlicher Anwendungsbereich, Übergangsregelung

Die BFH-Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Es bestehen keine Bedenken, für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2004 enden, auf gemeinsamen Antrag von Organgesellschaft und Organträger weiterhin nach den Regelungen des Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 bis 5 KStR 1995 sowie der BMF-Schreiben vom 28.10.1997, BStBl 1997 I S. 939 und vom 24.6.1996, BStBl 1996 I S. 695 zu verfahren. Dabei ist zu beachten, dass während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens eine Körperschaftsteuerminderung nach § 37 KStG für eine Mehrabführung der Organgesellschaft nicht in Betracht kommt.

Der Antrag kann für jede Organgesellschaft des Organträgers gesondert gestellt werden. Er ist für alle offenen Veranlagungszeiträume einheitlich auszuüben.