Zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralen Zoll- und Steuerverwaltung des Königreichs Dänemark wurde am 16. Dezember 2005 gestützt auf Art.
„Es bestand Einvernehmen, dass die durch deutsche berufsständische Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerke) ausgezahlten Ruhegehälter als Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sind und somit nach Art. 18 Abs. 2 des Abkommens nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
Nach deutschem Sozialversicherungsrecht sind selbständig Tätige (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten etc.) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied eines Versorgungswerks sind und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
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