Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF zu der steuerlichen Behandlung einer Dividendenausschüttung durch ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 von der Körperschaftsteuer befreites gemeinnütziges Siedlungsunternehmen wie folgt Stellung:
Durch die Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Artikel 21 des Steuerreformgesetzes 1990) ist das BdF-Schreiben vom 29. Mai 1979 -
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