BMF - Schreiben vom 23.07.2013
IV A 3 - S 0062/08/10007-16

BMF - Schreiben vom 23.07.2013 (IV A 3 - S 0062/08/10007-16) - DRsp Nr. 2013/80567

BMF, Schreiben vom 23.07.2013 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0062/08/10007-16

DRsp Nr. 2013/80567

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO);

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2013 (BStBl 2013 I S. 118) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  • Nummer 2.1 der Regelung zu 37 wird wie folgt gefasst:

    1. 2.1

      Rückforderungsanspruch des Finanzamts

      Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs (Erstattungsverpflichteter) ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde (Leistungsempfänger), die zurückverlangt wird. In der Regel ist dies derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre - vermeintliche oder tatsächlich bestehende - abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will.

      Der Empfänger der Steuererstattung oder Steuervergütung (Zahlungsempfänger) ist aber nicht in allen Fällen auch der Leistungsempfänger.