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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2020 -
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe des Abschnitts „13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets“ die Angabe des Abschnitts
„“ eingefügt.
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