Überläßt der Arbeitgeber (z.B. die DBP TELEKOM oder eine Rundfunkanstalt) oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer Rundfunk- oder Fernsehgeräte (einschl. Videogeräte) unentgeltlich zur privaten Nutzung, so ist der darin liegende Sachbezug mit dem Betrag zu bewerten, der dem Arbeitnehmer für die Nutzung eigener Geräte des gleichen Typs an Aufwendungen entstanden wäre. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 v.H. des auf volle 100 DM abgerundeten Kaufpreises des jeweiligen Geräts festgesetzt. Kaufpreis in diesem Sinne ist die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des genutzten Geräts unverbindliche Preisempfehlung (Listenpreis) einschl. Umsatzsteuer. Wird Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren eingeräumt, ist die Gebührenersparnis zusätzlich als Sachbezug zu erfassen, soweit nicht § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist.
Die vorstehende Regelung ist bei Überlassung von Rundfunk- und Fernsehgeräten an Rundfunkratsmitglieder sinngemäß anzuwenden.
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