Der BFH hat in seinem Urteil vom 15. März 1995 - I R 56/93 - entschieden, eine Steuerfestsetzung könne nicht zu einer Steuernachforderung i.S.d. § 233 a Abs. 1 AO führen, wenn das Finanzamt freiwillige Leistungen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung annehme und hierdurch die festgesetzte Steuerschuld insgesamt erfüllt worden sei. Damit sei der Festsetzung von Zinsen - auch für die Zeit vor der freiwilligen Leistung - die Grundlage entzogen.