Das Schreiben des BMF v. 3.11.2004 -
Derartige Zusagen können nur berücksichtigt werden, soweit sie im Verhältnis zum letzten Aktivlohn angemessen ist. Maßgebend bleibt dabei allein die Feststellung, dass zugesagte Versorgungsleistungen nur deshalb überdurchschnittlich hoch sind, um künftige Einkommenstrends vorwegzunehmen. Die Absicht der Vorwegnahme kann aber auch zu verneinen sein, wenn die sog. 75 %-Grenze überschritten wird. Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Im Ergebnis stellt die 75 %-Grenze lediglich einen widerlegbaren Anhaltspunkt dar.
Bei der Prüfung der 75 %-Grenze sind sämtliche Aktivbezüge des Versorgungsberechtigten am Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Die Aktivbezüge entsprechen dem Arbeitslohn gemäß §
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