Zu der Frage, wie in den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen zu ermitteln ist, wenn die Kapitalanlage nicht auf Deutsche Mark lautet, vertritt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:
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