BMF - Schreiben vom 25.02.2013
IV A 3 - S 0338/07/10010

BMF - Schreiben vom 25.02.2013 (IV A 3 - S 0338/07/10010) - DRsp Nr. 2013/80268

BMF, Schreiben vom 25.02.2013 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0338/07/10010

DRsp Nr. 2013/80268

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG); TOP 4 der Sitzung AO IV/2012 vom 3. bis 5. Dezember 2012

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 2 BvR 451/11 - die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2010 - III R 111/07 - ( BStBl 2011 II S. 281) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 9 (Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 ( BStBl 2011 I S. 464), die durch BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2012 ( BStBl 2012 I S. 1174) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage, ob die Höhe des Freibetrags gem. § 33a Abs. 2 EStG verfassungsgemäß ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.