Nach dem BFH-Urt. v. 26. 2. 1992 (BStBl II S.
1. Der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung kann ein Zweckbetrieb i. S. des § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) sein. Dies setzt voraus, daß mindestens zwei Drittel der Leistungen der Einrichtung hilfsbedürftigen Personen i. S. des § 53 AO zugute kommen.
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