BMF - Schreiben vom 26.01.2006
IV C 5 -S 2333-2/06
Fundstellen:
DB 2006 S. 641

BMF - Schreiben vom 26.01.2006 (IV C 5 -S 2333-2/06) - DRsp Nr. 2008/90750

BMF, Schreiben vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2333-2/06

DRsp Nr. 2008/90750

Betriebliche Altersversorgung - Vorgezogene Leistungen in Form eines Übergangsgelds vor dem 60. Lebensjahr

In einer Eingabe war darauf hingewiesen worden, dass in einzelnen Versorgungssystemen vorgesehen ist, bereits vor dem 60. Lebensjahr vorgezogene Leistungen in Form eines Übergangsgelds zu zahlen. Es stellt sich die Frage nach der Bildung von Pensionsrückstellungen sowie der lohnsteuerlichen Anerkennung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1065) als Untergrenze bei altersbedingtem Ausscheiden im Regelfall das 60. Lebensjahr gilt.

Nach Abstimmung mit dem für das Betriebsrentengesetz zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den obersten Finanzbehörden der Länder wird als Antwort auf diese Eingabe Folgendes mitgeteilt:

Überbrückungshilfen oder Überbrückungsleistungen sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und stehen damit nicht unter dem Schutz des Betriebsrentengesetzes. Es handelt sich dabei um Übergangsgelder, wenn die Regelung der konkreten betrieblichen Altersversorgung bezweckt, den Einkommensverlust des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers bis zum Eintritt in den Ruhestand auszugleichen.