Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 ( BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2015 ( BStBl 2015 I S. 1018) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Dem AEAO zu § 18 wird folgende neue Nummer 6 angefügt:
6.
„Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind, ist zu prüfen, ob ein Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 18 Abs. 1 AO gegeben ist. Ist dies der Fall, ist das dort genannte Finanzamt zuständig. Fehlt dagegen ein solches Anknüpfungsmerkmal, gilt nach § 25 AO i. V. m. § 18 Abs. 2 AO Folgendes:
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