Durch Außenprüfungen der Steuerverwaltung ist festgestellt worden, daß in einigen Hotels über Nebenkosten (z.B. Verzehr an der Bar oder im Hotelrestaurant) auch dann Belege mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt werden, wenn der Gast die Beträge nicht sofort bezahlt, sondern in die später ausgestellte Gesamtrechnung aufnehmen läßt, die wiederum einen gesonderten Umsatzsteuer-Ausweis enthält. Es besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, daß der Hotelgast sowohl aus der Nebenkostenabrechnung als auch aus der Gesamtrechnung den Vorsteuerabzug geltend macht.
In diesen Fällen handelt es sich um einen zweifachen gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer für ein und dieselbe Leistung, der zu einer zusätzlichen Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - führt (vgl. auch Abschnitt 189 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR -).
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