BMF - Schreiben vom 26.08.2002
S 2407
Fundstellen:
BStBl 2002 I 836

BMF - Schreiben vom 26.08.2002 (S 2407) - DRsp Nr. 2008/85142

BMF, Schreiben vom 26.08.2002 - Aktenzeichen S 2407

DRsp Nr. 2008/85142

§ 44 EStG Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen nach § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG

Nach § 44 Abs. 1 EStG entsteht die KapErtrSt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Der Zeitpunkt der Entstehung ist maßgebend für den Zeitpunkt, in dem die KapErtrSt einzubehalten und abzuführen ist. Für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist der Zeitpunkt der Entstehung der KapErtrSt in § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG geregelt.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird in diesen Fällen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen, wenn die Anmeldung der im Jahr 2002 entstandenen KapErtrSt bis spätestens zum 31.12.2002 beim zuständigen FA eingeht.

Fundstellen
BStBl 2002 I 836