BMF - Schreiben vom 26.09.2003
IV A 5 - S 2227 - 1/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 447

BMF - Schreiben vom 26.09.2003 (IV A 5 - S 2227 - 1/03) - DRsp Nr. 2008/92172

BMF, Schreiben vom 26.09.2003 - Aktenzeichen IV A 5 - S 2227 - 1/03

DRsp Nr. 2008/92172

§ 9 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Auslandssprachkurse als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4 EStG und § 12 Nr. 1 EStG; Rechtsfolgen aus dem Urteil des BFH vom 13.06.2002 VI R 168100

In dem o.a. Urteil hat der BFH zwar grundsätzlich an dem im Urteil vom 31. Juli 1980 (BStBl 1980 II S. 746) aufgestellten Merkmalen zur Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung eines Auslandssprachkurses festgehalten. Der BFH hat ihre Geltung aber eingeschränkt, soweit sie in Widerspruch zu Artikel 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nach Änderung Art. 49 EGV) stehen, der die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert. Die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, und die u.a. daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen, kann danach für Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr aufrechterhalten. werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils wie folgt anzuwenden: