BMF - Schreiben vom 26.11.2020
III C 2 - S 7107/19/10005 :015

BMF - Schreiben vom 26.11.2020 (III C 2 - S 7107/19/10005 :015) - DRsp Nr. 2022/80538

BMF, Schreiben vom 26.11.2020 - Aktenzeichen III C 2 - S 7107/19/10005 :015

DRsp Nr. 2022/80538

Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand; Anwendungsfragen des § 2b UStG; Ihr Schreiben vom 8. August 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Übergangsfrist zur Anwendung von § 2b UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1385) in § 27 Abs. 22a UStG über den 31. Dezember 2020 hinaus um weitere zwei Jahre verlängert worden ist.

Mit Bezugsschreiben haben Sie erneut Fragen im Zusammenhang mit § 2b UStG aufgeworfen. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird wie folgt Stellung genommen:

I. Allgemeines

§ 2b UStG ist - außer in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen (siehe BMF-Schreiben vom 18. September 2019 -BStBl 2019 I S. 921) - nur auf Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) anwendbar. Für Leistungen einer juristischen Person des Privatrechts gelten dagegen regelmäßig die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.