BMF - Schreiben vom 27.01.2000
IV D 2 - S 7175 - 3/00

BMF - Schreiben vom 27.01.2000 (IV D 2 - S 7175 - 3/00) - DRsp Nr. 2008/82167

BMF, Schreiben vom 27.01.2000 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7175 - 3/00

DRsp Nr. 2008/82167

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG; Hausnotrufsysteme

Das BMF kommt zurück auf die Schreiben, in denen die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen Ihrer Mandantin im Vergleich zu anderen Unternehmern (amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege) ansprechen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF Folgendes mit:

Nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege steuerfrei, wenn neben weiteren Voraussetzungen die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.

Hierbei sind die zwischen Wohlfahrtsverband und Hausnotrufteilnehmer vereinbarten Leistungen und Entgelte mit den Leistungen und Entgelten von Erwerbsunternehmen (wie z.B. Ihrer Mandanten) zu vergleichen. Bieten Wohlfahrtsverbände vergleichbare Leistungen mit gleichen oder höheren Leistungsentgelten an, wäre hierfür keine Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren.