BMF - Schreiben vom 27.03.2000
IV A 5 - S 1988 - 11/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 451

BMF - Schreiben vom 27.03.2000 (IV A 5 - S 1988 - 11/00) - DRsp Nr. 2008/81074

BMF, Schreiben vom 27.03.2000 - Aktenzeichen IV A 5 - S 1988 - 11/00

DRsp Nr. 2008/81074

Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei den Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz im Falle einer Betriebsaufspaltung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 10.12.1998 - III R 50/95 - (BStBl 1999 II S. 607) und vom 28.1.1999 - III R 77/96 - (BStBl II S. 610) für die Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz im Falle einer Betriebsaufspaltung entsprechend anzuwenden.

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 10.12.1998 (a.a.O.) liegen die Zugehörigkeitsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 auch dann vor, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Besitzunternehmens außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen werden und das Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind. In diesem Fall ist die Betriebsstätte des Betriebsunternehmens im Fördergebiet dem anspruchsberechtigten Besitzunternehmen zuzurechnen. In gleichgelagerten Fällen gilt Entsprechendes für die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 FördG.