Nach Abschn. 208 Abs. 2 Satz 11 UStR 2000 kommt beim Erwerb, nicht jedoch bei der Herstellung von Gebäuden auch eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte zur Verkehrswertermittlung in Betracht (vgl. BFH-Urt. v. 5.2.1998 -BStBl II S.
Das FG Köln hat es in seinem Urt. v. 16.8.2000 -
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