BMF - Schreiben vom 27.04.2000
IV D 2 - S 7179 - 1/00

BMF - Schreiben vom 27.04.2000 (IV D 2 - S 7179 - 1/00) - DRsp Nr. 2008/82166

BMF, Schreiben vom 27.04.2000 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7179 - 1/00

DRsp Nr. 2008/82166

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG; Finanzierung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) Existenzgründungsmaßnahmen

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ESF-finanzierten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilt das BMF Ihnen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mit:

Berufsausbildungs-, Berufsfortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen i.S.d. § 3 Nr. 2 der Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche Maßnahmen im Bereich des Bundes vom 20. Januar 2000 (Bundesanzeiger 2000 S. 1529 ff.) sind - wie die in Abschnitt 112 Abs. 3 Satz 2 Umsatzsteuerrichtlinien aufgeführten Maßnahmen - gemäß § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch für Existenzgründungsseminare i.S.d. § 3 Nr. 1 Buchst. a der o.g. Richtlinien.

Das Coaching (§ 3 Nr. 1 Buchst. b der o.g. Richtlinien) ist eine Form der Unternehmensberatung. Es dient nicht der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder beruflichen Umschulung und ist daher nicht nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auf die Möglichkeit, dass Existenzgründer die für diese Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen können, wird hingewiesen.