Durch das Standortsicherungsgesetz (
Mit Schreiben vom 6. März 1995 hat die Europäische Kommission die Anwendung der Regelung über die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Artikel 3 und 4 der für 1995 verlängerten Siebenten Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau auch für 1995 genehmigt.
Die Sonderabschreibungen können danach unter den weiteren Voraussetzungen des § 82 f EStDV für Schiffe vorgenommen werden, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 abgeschlossenen Bauvertrages (Unterzeichnung des Hauptvertrages) innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des Hauptvertrages ausgeliefert werden.
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