BMF - Schreiben vom 27.09.2002
IV A 2 - S 2744 - 5/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 940

BMF - Schreiben vom 27.09.2002 (IV A 2 - S 2744 - 5/02) - DRsp Nr. 2008/86505

BMF, Schreiben vom 27.09.2002 - Aktenzeichen IV A 2 - S 2744 - 5/02

DRsp Nr. 2008/86505

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Versorgungsbetrieben

Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 1998 (BStBl I S. 209) legt unter A. III. für öffentliche Versorgungsbetriebe Kriterien fest, unter denen gezahlte Konzessionsabgabe n als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Zur Geltendmachung als Betriebsausgabe ohne Hinzuziehung einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt es nur, soweit dem Betrieb nach Abzug der Abgabe ein Mindestgewinn verbleibt. Der Mindestgewinn darf 1,5 % des Sachanlagevermögens, das am Anfang des Wirtschaftsjahres in der Handelsbilanz auszuweisen ist, nicht unterschreiten (vgl. A. III. 2.2).

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Punkt A. III. 2.2 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 9. Februar 1998 (a.a.O.) wie folgt neu gefasst:

„Der Mindestgewinn darf 1,5 % des eigenen oder gemieteten Sachanlagevermögens nicht unterschreiten; maßgebend sind die Verhältnisse am Anfang des Wirtschaftsjahres.”

Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht unabhängig davon, ob der Betrieb für seinen Betriebszweck eigenes oder gemietetes Sachanlagevermögen einsetzt. In beiden Fällen gilt es, einen Mindestgewinn im Sinne der Grundsätze von A. III. des BMF-Schreibens vom 9. Februar 1998 (a.a.O.) festzulegen.