In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Einlösung von Staatsanleihen der Republik Argentinien in Folge des „Settlement Proposals” vom 17. Februar 2016 Folgendes:
Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 EStG ist der Unterschied zwischen dem Einlösungsbetrag und den Anschaffungskosten der Anleihe. Liegen dem depotführenden Institut keine Anschaffungsdaten vor, bemisst sich die Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG.
Der Steuereinbehalt kann gemäß § 32d Absatz 4 EStG mit der Einkommensteuererklärung überprüft werden.
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