Auf Grund des § 99 Abs. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl 2002 I S.
Der Inhalt und der Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze werden hiermit bekannt gemacht.
Dieses Schreiben ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 anzuwenden, soweit sich aus den Anlagen 1 bis 8 (vgl. BStBl 2005 I S. 89 ff.) nichts anderes ergibt.
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