Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 (BStBl 2021 I S. 128) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
In der Nummer 7 des AEAO zu § 30 werden die Spiegelstriche „- § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;“ und „- § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes;“ gestrichen.“
Die Nummer 4.2.4 des AEAO zu § 89 wird wie folgt gefasst:
„4.2.4 Die Gebühr wird nach § 89 Abs. 5 Satz 1 AO in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 34 GKG in der Fassung des
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