Nach dem BFH-Urteil vom 4. November 1994 (BStBl 1995 II S. 338) gehören Nutzungsüberlassungen zu den Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 8 EStG auf Nutzungsüberlassungen folgendes:
1. Die Abgrenzung des Begriffs der Dienstleistung in Abschnitt 32 Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz
2. Der steuerpflichtige Vorteil aus einer leih- oder mietweisen Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, Kraftfahrzeugen, Maschinen und anderen beweglichen Sachen sowie aus zinsgünstigen Darlehen ist nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn
a) der Arbeitgeber Sachen gleicher Art nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern überwiegend betriebsfremden Dritten zur Nutzung überläßt und
b) der Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird.
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