Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 Folgendes:
Der Antrag auf Anwendung der Regelungen des Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 bis 5
Anträge, die vor Veröffentlichung dieses Schreibens auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums aufgrund der bisherigen Antragsfrist bis zum 30. Juni 2005 gestellt worden sind, können widerrufen werden.
Im Übrigen bleiben die Regelungen des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 unberührt.
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