Der I. Senat des BFH hat in seinem Urt. v. 24.3.1999 zur Auslegung von Verträgen zwischen einer KapGes und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit einer Pensionszusage Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Vereinbarung, die nicht klar und eindeutig ist, anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln zu beurteilen ist. Gegebenenfalls könne über den Inhalt der Vereinbarungen auch Beweis erhoben werden. Aussagen zum Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Schriftform i. S. von § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG enthält die Entscheidung jedoch nicht.
Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BMF zum Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG wie folgt Stellung:
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