Nach § 22a Absatz 2 Satz 8 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 EStG haben die Mitteilungspflichtigen die maschinelle Anfrage zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung vorzunehmen. Die Anfrage und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 22a Absatz 2 Satz 4 EStG). Dies gilt auch für Anfragen des Mitteilungspflichtigen nach § 52 Absatz 38a EStG in Verbindung mit § 22a Absatz 2 EStG. Dieses Verfahren wird den Mitteilungspflichtigen seit dem 1. Oktober 2008 zur Nutzung angeboten.
Für das maschinelle Anfrageverfahren zur Identifikationsnummer (§ 22a Absatz 2, § 52 Absatz 38a Satz 2 bis 4 ) bestimme ich den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Mitteilungspflichtigen und dem Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle zu übermittelnden Datensätze. Die amtlich vorgeschriebenen Datensätze und die Datensatzbeschreibung werden auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern http://www.bzst.de unter der Rubrik maschinelles Anfrageverfahren veröffentlicht.
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