Nach § 41b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG hat der Arbeitgeber nach Vergabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigung anstelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN) die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Identifikationsnummer für die Datenübermittlung ist durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben mitzuteilen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
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