Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 25.2.2004 - I R 42/02 - entschieden, dass die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an Kapitalanlagegesellschaften im niedrig besteuernden Ausland (hier: an einer IFSC-Gesellschaft in den Dublin Docks), nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO ist, wenn die ausländische Gesellschaft auf eine gewisse Dauer angelegt ist und über ein Mindestmaß an personeller und sachlicher Ausstattung verfügt, die die unternehmerische Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit sicher stellt. Der BFH hat darüber hinaus festgestellt, dass die Steuerbefreiung für Dividenden nach Artikel XXII Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DBA-Irland auch für Gesellschaften in der Rechtsform einer „unlimited Company” gilt.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:
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Die Tz. 1 bis 3, 5 und 6 des Schreibens vom 19.3.2001 - IV B 4 - S 1300 - 65/01 - (BStBl 2001 I S. 243) werden aufgehoben. Die Tz. 4 dieses Schreibens (Vermeidung einer niedrigen Besteuerung) gilt fort. Auf Tz. 8.3.2.1 des BMF-Schreibens vom 14.5.2004 - IV B 4 - S 1340 - 11/04 - (BStBl 2004 I Sondernummer 1) wird verwiesen.