Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG ab 1. Januar 1997 folgendes:
(1) Der Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG. Hiernach sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG).
2. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt (§ 3a Abs. 3 Satz 3 UStG).
3. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
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