Artikel 25 Abs. 5 und 6 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 enthält Regelungen zur Durchführung eines Schiedsverfahrens. Für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist der Zeitpunkt des Beginns des Verständigungsverfahrens von Bedeutung. Hierzu haben die zuständigen Behörden die anliegende Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung gilt bis zur Veröffentlichung einer umfassenden Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden betreffend die Anwendung des Artikels 25 in Bezug auf das durch das Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 eingeführte obligatorische Schiedsverfahren.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Bundesministerium der Finanzen
IV B 4 - S 1301-USA/08/10001
Vereinbarung zum Verfahrensbeginn nach Artikel 25 Abs. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006
Hintergrund
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