Durch Artikel 8 Nr. 4a und Nr. 9 des Jahressteuergesetzes 2008 wurden § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a und § 28 Abs. 4 UStG geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:
(1) Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG in der Fassung des § 28 Abs. 4 UStG unterliegen die Personenbeförderungen mit Schiffen dem ermäßigten Steuersatz. Folgende dieser Beförderungen sind insgesamt steuerbar:
Beförderungen, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken,
Beförderungen, die ausschließlich in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ausgeführt werden, wenn diese Beförderungen wie Umsätze im Inland zu behandeln sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG), und
grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen die ausländischen Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen sind (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV).
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