2 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
- | USt 1 B | Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung |
- | Anlage USt 1B | zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B |
(2) Die Änderungen im Vordruckmuster USt 1 B gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(3) Der Vordruck ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von
Privatpersonen,
nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.
(4) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
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