Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 - IV A 6 - S 7492 - 13/04 -, BStBl 2004 I S. 1200) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ergänzung des o.a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 Folgendes:
Abweichend von Tz. 59 des o.a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 erhöht sich ab 1. März 2006 die Wertgrenze für Lieferungen und sonstige Leistungen im kanadischen Beschaffungsverfahren von 1 500 Euro auf 2 500 Euro. Im Übrigen wird das kanadische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.
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