Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bei Billigkeitsmaßnahmen nach § 50 Abs. 7 EStG im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen im Tz. 1.3 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 20. Juli 1983 (BStBl I S.
,,Die Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a EStG wird von dem Finanzamt ausgestellt, das für den ersten Vergütungsschuldner (ersten Veranstalter) gemäß § 50 a Abs. 5 EStG, § 73 e EStV zuständig ist; soweit die Freistellung auf Grund von Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorzunehmen ist, wird die Bescheinigung vom Bundesamt für Finanzen ausgestellt.''
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