Der XI. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung v. 15. 9. 1994 die Auffassung vertreten, eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG wirke ustl. nicht auf den Zeitraum vor ihrer Ausstellung zurück. Nach dem Wortlaut beziehe sich die Vorschrift lediglich darauf, „daß die anderen Unternehmer - im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung - die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen”. Darüber hinaus sei die Bescheinigung nicht verbindlich.
Demgegenüber vertritt der V. Senat in seiner Entscheidung v. 6. 12. 1994 die Auffassung, eine zur Steuerbefreiung der Parallelvorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG erteilte Bescheinigung schaffe für den in ihr bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor der Antragstellung, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird der Auffassung des V. Senats gefolgt. Das Urt. des XI. Senats ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
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