BMF - Schreiben vom 30.11.2012
IV D 3 - S 7117-c/12/10001

BMF - Schreiben vom 30.11.2012 (IV D 3 - S 7117-c/12/10001) - DRsp Nr. 2013/80015

BMF, Schreiben vom 30.11.2012 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7117-c/12/10001

DRsp Nr. 2013/80015

Umsatzsteuer; Leistungsort bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen nicht unternehmerischen Bereich

Bislang enthält Abschnitt 3a.2 UStAE keine Aussagen zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die unter § 3a Absatz 2 Sätze 1 und 2 UStG fallen können, ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Um eine sichere Rechtsanwendung zu erreichen und die Gefahr von Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ist insbesondere Abschnitt 3a.2 UStAE entsprechend zu ergänzen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschnitte 3a. 1 und 3a.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. November 2012 - IV D 3 - S 7103-a/12/10002 (2012/1056512) -, BStBl 2012 I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  • In Abschnitt 3a. 1 Abs. 1 Satz 1 zweiter Gedankenstrich wird nach dem Wort „wird” folgender Klammersatz eingefügt:

    „(vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 11a)”.

  • Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:

    • In Absatz 9 Satz 4 werden nach der Angabe „MwStVO” folgende „Wörter eingefügt:

      „zu den Leistungen, die ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bezogen werden, siehe im Einzelnen Absatz 11a”.