BMF - Schreiben vom 31.01.2002
S 2144 c
Fundstellen:
BStBl 2002 I 214

BMF - Schreiben vom 31.01.2002 (S 2144 c) - DRsp Nr. 2008/85195

BMF, Schreiben vom 31.01.2002 - Aktenzeichen S 2144 c

DRsp Nr. 2008/85195

§ 4d EStG Zuwendungen an Unterstützungskassen nach § 4d EStG; Beiträge an rückgedeckte Unterstützungskassen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG

Bezug: BMF-Schr. v. 14.11.2001

Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG kann ein Trägerunternehmen den Betrag des Beitrages, den die Unterstützungskasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen durch Abschluss einer Versicherung verschafft (rückgedeckte Unterstützungskasse), als BA abziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sind jährliche Beiträge an eine Rückdeckungsversicherung erforderlich, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen und für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, für den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG).

Zu der Frage, ob Versicherungen gegen laufende Einmalbeiträge und sinkende Beiträge aufgrund einer Bemessung nach variablen Gehaltsbestandteilen einem BA-Abzug nach § 4d EStG entgegen stehen, nimmt das BMF unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:

1. Versicherung gegen laufende Einmalbeiträge