BMF - Verfügung vom 02.03.2004
IV C 3 - EZ 1010 - 6/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 363

BMF - Verfügung vom 02.03.2004 (IV C 3 - EZ 1010 - 6/04) - DRsp Nr. 2008/87513

BMF, Verfügung vom 02.03.2004 - Aktenzeichen IV C 3 - EZ 1010 - 6/04

DRsp Nr. 2008/87513

EigZulG; Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz; BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl 1998 I S. 190) Erstjahr im Sinne des § 5 EigZulG; Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das BMF Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl 1998 I S. 190) unter Berücksichtigung des Schreibens vom 2. Oktober 2003 (BStBl 2003 I S. 488) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:

Rz. 29 wird wie folgt gefasst:

„1Erstjahr im Sinne des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte die Einkunftsgrenze (vgl. hierzu Rz. 28) erstmals nicht überschreitet. 2Dies kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung (vgl. hierzu Rz. 23 und 24) folgt; das Jahr des Bezugs der Wohnung ist für die Bestimmung des Erstjahrs unbeachtlich. 3Beim Folgeobjekt ist Erstjahr frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 4Kann der Erbe die Eigenheimzulage erhalten (vgl. Rz. 21), ist Erstjahr das Jahr des Förderzeitraums, in dem er die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschreitet.”

Rz. 107 wird wie folgt gefasst: