BMF - Verfügung vom 11.10.2019
III B 4 -V 3101/19/10002 :001

BMF - Verfügung vom 11.10.2019 (III B 4 -V 3101/19/10002 :001) - DRsp Nr. 2019/80491

BMF, Verfügung vom 11.10.2019 - Aktenzeichen III B 4 -V 3101/19/10002 :001

DRsp Nr. 2019/80491

Allgemeinverfügung des Bundesministeriums der Finanzen

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und

  • des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 - (BGBl 2019 I S. 194)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Biersteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Regelung zu den ermäßigten Biersteuersätzen für kleinere Brauereien in § 2 Absatz 2 des Biersteuergesetzes 1993 in der Fassung des Artikels 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (BGBl I S. 3076) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 11. Oktober 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs-oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Biersteuerfestsetzung.

Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:

Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.