Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 04.08.2000
S 2471
Fundstellen:
BStBl 2000 I 216

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 04.08.2000 (S 2471) - DRsp Nr. 2008/80533

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 04.08.2000 - Aktenzeichen S 2471

DRsp Nr. 2008/80533

Familienleistungsausgleich; Anwendung der BFH-Urteile vom 1., 2.3. und 12.4.2000 (Az. VI R 162/98, VI R 34/99, VI R 13/99, VI R 19/99, VI R 196/98, VI R 135/99); Stundungszinsen, Säumniszuschläge

I Aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung ist wie folgt zu verfahren:

1. Der Jahresgrenzbetrag ermäßigt sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr.1 und 2 EStG nicht vorliegen (=Kürzungsmonate) um ein Zwölftel. Kürzungsmonat ist sowohl jeder Monat, in dem die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruches nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 an keinem Tag vorliegen (DA 63.4.1.1 Abs. 6), als auch ein Monat, in dem die Voraussetzungen nicht an jedem Tag vorliegen (BFH VI R 19/99 v. 1.3.2000).

Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Monate entfallen, bleiben bei der Berechnung der maßgeblichen Grenze außer Betracht. Unabhängig davon gehört ein Kürzungsmonat zum Anspruchszeitraum, wenn an mindestens einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Kürzungsmonate liegen nicht vor, wenn eine lückenlose Berücksichtigung aufgrund mehrerer voneinander unabhängiger Tatbestände möglich ist.

Bsp.: 20jähriges Kind beendet am 3.3. seine Ausbildung, ist vom 20.3. bis 15.5. arbeitslos gemeldet, arbeitet danach vom 16.5. bis zum 20.8. und beginnt am 25.8. eine weitere Ausbildung.